Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma KREILING TECHNOLOGIEN GmbH, Westring 75, 33818 Leopoldshöhe,

Telefon +49 (0) 5202 98780, Telefax +49 (0) 5202 987860, E-Mail info@kreiling-technologien.de (im folgenden „KREILING“ genannt):


1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von KREILING erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen unwiderruflich als angenommen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklie-ferungsverträgen gegenüber Industrie, Handel, Gewerbe, Verbände, kommunalen Einrichtungen und vergleichbare Institutionen, nicht gegenüber Privatpersonen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat; Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht aner-kannt, wenn KREILING ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn KREILING sie schriftlich bestätigt.


2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von KREILING sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch KREILING. Das gleiche gilt für Ergän-zungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Liefer- und Leistungsverträgen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
2.2 Für die Angebote von KREILING gelten folgende Verkaufspreise und Konditionen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde: Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Verkaufspreise und Konditionen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Porto, Fracht sowie Versicherungs- und Logistikkosten. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen) sowie die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantieübernahme von KREILING dar. Es gelten die am Auslieferungstag übli-chen technischen Spezifikationen.
2.3 Soweit im Liefer- und Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunde ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Gegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System, unberechtigte Kopien oder die Vergabe von Unterlizenzen sind untersagt.
2.4 Die Verkaufsangestellten von KREILING sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über das schriftlich Vereinbarte hinausgehen.
2.5 Überschreitet der Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist KREILING von seinen Liefer- und Leistungsverpflichtungen entbunden.


3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefer-termine durch KREILING gilt unter der Voraussetzung eines störungsfreien Betriebsablaufs und steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbeliefe-rung von KREILING.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die KREILING die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von KREILING oder deren Unterlieferanten eintreten – hat KREILING auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen KREILING, die Lieferung bzw. Leis-tung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass wegen einer verspäteten Lieferung oder der Nichtleistung Anspruch auf Schadensersatz besteht.


4. Lieferung, Liefermenge, Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager KREILING, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde.
4.2 Der Versand und der Transport der Waren auf Verlangen des Kunden durch KREILING oder von ihm beauftragte Spediteur oder Transporteur erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden ab Lager KREILING, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. KREILING ist ohne ausdrückliche Weisung nicht verpflichtet, den Transport zu versichern. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager KREILING oder eines von KREILING Beauftragten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von KREILING unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch KREILING hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4.3 KREILING ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
4.4 Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt KREILING und dem Frachtfüh-rer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.


5. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung für Sach- und Rechtsmängel
5.1 KREILING gewährleistet, dass die Waren bei Gefahrübergang frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Als vereinbarte Beschaffenheit der Waren gilt die Weiterverkaufbarkeit zum Lieferzeitpunkt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. KREILING haftet nicht für Werbeaussagen der eigenen Hersteller- und Lieferfirmen über Endabnehmereigenschaften der Waren, da diese Aussagen KREILING nicht bekannt sein müssen bzw. die Entscheidung des Kunden über den Kauf bei KREILING nicht beeinflussen, es sei denn, dass KREILING die Werbeaussagen ausdrücklich als Beschaffenheitsaussage verbreitet hat. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel; die Haftung von KREILING nach Ziff. 8 bleibt unberührt.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nicht das Gesetz eine längere Frist zwingend vorschreibt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferda-tum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von KREILING nicht befolgt, Änderungen an den Gegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde nicht widerlegt, dass erst einer dieser Um-stände den Mangel herbeigeführt hat. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder bei Fremdeingriffen sowie bei Öffnen von Geräten oder ungenehmigten Reparaturen. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5.3 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes. Mängel, die auch bei sorgfäl-tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung. Gleiches gilt für unvollständige oder falsche Lieferungen. Bei mangelnder oder verspäteter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt des Weiteren voraus, dass der defekte Liefergegenstand und eine genaue Fehlerbeschreibung mit einer Kopie des Lieferscheines an KREILING eingeschickt bzw. angeliefert werden. Durch die Reparatur oder die Nachlieferung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
5.4 Unberechtigte Gewährleistungsreklamationen berechtigen KREILING, die für die Reklamation und die Überprüfung auf angebliche Mängel angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Rücksendung von der gleichzeitigen Erstattung der Kosten abhängig zu machen.
5.5 Die Gewährleistung durch KREILING beschränkt sich zunächst nach Wahl von KREILING auf die Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder deren Ersatzlieferung nach folgenden Maßgaben, soweit ein Wahlrecht auf Seiten von KREILING nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Kunde kann bei Ablehnung der Nacherfüllung durch KREILING oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. KREILING darf die Nachbesserung ablehnen, wenn die dafür erforderlichen Aufwendungen insgesamt mehr als die Hälfte des Wertes des mangelhaften Gegenstandes ausmachen. Der Aufwendungsersatz des Kunden, auch auf Ersatz der erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, beschränkt sich grundsätzlich auf die vertragstypisch vorhersehbaren Kosten. Weitere Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (keine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare bzw. Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten und für eigene Prüf- und Reparaturkosten des Kunden). Verlangt der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich dieser auf den Kaufpreis. Die Haftung von KREILING nach Ziff. 8 bleibt unberührt.
5.6 Führt die Lieferung oder Leistung zu Schutz- und Urheberrechtsverletzungen im Inland, die nicht auf einer unberechtigten, unbefugten oder geänderten Nutzung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden beruhen, darf KREILING die Rechtsverletzung durch zumutbare Modifikation des Liefer- oder Leistungsgegenstandes beheben, anderenfalls die Nachbesserung ablehnen und den Kunde auf das Recht zum Rücktritt verweisen.
5.7 Gewährleistungsansprüche gegen KREILING stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar bzw. dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von KREILING abgetreten werden.
5.8 Soweit KREILING als Unternehmer in einer Lieferkette i.S.v. § 478 BGB liefert und leistet, gelten die vorstehenden Bestimmungen bei Lieferung von neu hergestellten Sachen mit folgenden Einschränkungen: Wenn der Verbraucher die Gewährleistung verlangt, verpflichtet sich der Kunde, KREILING diese Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich als Mängelrüge gem. Ziff. 5.3 anzuzeigen. Der Regress nach § 478 Abs. 2 BGB beschränkt sich im Übrigen auf die Aufwendungen, die der Kunde im Verhältnis zum Verbraucher gesetzlich tragen muss; Schadensersatzleistungen an den Verbraucher werden nicht ersetzt. Eigene Prüf- und Reparaturkosten des Kunden sind nur dann erstattungsfähig, wenn zuvor die Nachbesserungsinanspruchnahme angezeigt worden ist und KREILING die Prüfung und Reparatur durch den Kunden nicht als unverhältnismäßig abgelehnt hat. Der Anspruch des Verbrauchers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder deren Ablehnung wird im Übrigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verhältnis zum Kunde durch KREILING erfüllt. Die vorstehende Rechte des Kunden bestehen nicht mehr bei freiwilligen Umtausch- bzw. Kulanzmaßnahmen des Kunden oder bei Weiterverkauf gebrauchter oder veralteter Waren.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich KREILING das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Eigentumsvorbehalt).
6.2 Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an KREILING sicherheitshalber ab in der Höhe der noch offenen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für KREILING. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Parteien schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf KREILING übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt KREILING Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KREILING ordnungsgemäß nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonder-konto anzusammeln. KREILING verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zu mehr als 20% übersteigt.
6.3 Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder des Weiterverarbeitungsprodukts sind KREILING unverzüglich anzuzeigen.
6.4 Die verspätete oder auch nur teilweise Zahlung des Kaufpreises oder auch nur der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Kunden berechtigen KREI-LING ohne weitere Fristsetzung oder Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der gelieferten Waren. Zurückgenommene Vorbehaltsware wird abzüglich eines Abschlags für Wertminderungen aufgrund der Einlagerung beim Kunden, des Zustands der Ware und der Verpackung sowie entstandener Prüf- und Reparaturkos-ten von KREILING im Übrigen höchstens zu aktuellen Wiederverkaufspreisen gutgeschrieben.


7. Zahlung
7.1 Die Rechnungen von KREILING sind wie folgt fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde: Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung netto ohne Abzug.
7.2 KREILING ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KREILING berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
7.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KREILING über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Hingabe von Wechseln erfolgt sicherungshalber. Auch hier gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel eingelöst ist.
7.4 Bei einem Zahlungsverzug des Kunden entstehen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Kunde ist darüber hinaus zur Erstattung von eigenen Mahnkosten von KREILING, von Rechtsverfolgungskosten und von Kreditkosten verpflichtet; Geschäftskunden schulden mindestens die Erstattung einer Kostenpauschale von EUR 40,00 für jeden Verzugsfall.
7.5 Wenn KREILING Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird, Zahlungen eingestellt oder verzögert werden, oder KREILING andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist KREILING berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Übersendete Schecks dürfen unbeschadet eingelöst werden, auch wenn der Kunde die Einlösung unter die Bedingung eines (Teil-) Verzichts gestellt hat.
7.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


8. Haftungsbeschränkung, Rücktritt
Die Haftung von KREILING für Schäden des Kunden wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten über die Gewährleistung nach Ziff. 5 hinaus wird im Übrigen – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, wenn nicht der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangt; der von KREILING eventuell zu ersetzende Schaden beschränkt sich in jedem Fall auf den Kaufpreis. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KREILING, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, und nicht bei Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit herrühren. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, ist KREILING berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Anzeigen, Datenschutz
9.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist Lemgo ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. KREILING ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine zu erset-zen, die ihrem wirtschaftlichem Streben am nächsten kommt. Ansonsten gilt ersatzweise die gesetzliche Regelung.
9.3 Die nach diesen Geschäftsbedingungen erforderlichen Anzeigen und Erklärungen sind an Firma KREILING Technologien GmbH, per Postadresse Westring 75, 33818 Leopoldshöhe, per Telefax +49 (0) 5202 987860 oder per E-Mail info@kreiling-technologien.de, zu senden.
9.4 Soweit nicht bereits durch die Datenschutzhinweise von KREILING bei Auftragsanbahnung abschließend informiert, werden persönliche Kundendaten (insb. Vor- und Zuname des Inhabers und/oder der Ansprechpartner, zugehörige Anschriften und Telekommunikationskontaktdaten) nur zur ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung und zur Geltendmachung von vertraglichen Rechten von KREILING erhoben und gespeichert und erforderlichenfalls an Dritte weitergegeben sowie nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht wieder gelöscht. Betroffene haben die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO ergebenen Rechte (Auskunfts- Berich-tigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechte), die auch durch einfache E-Mail an info@kreiling-technologien.de geltend gemacht werden können. (Hinweise nach Art. 13 DSGVO).


Stand: Juni 2018